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Heizkostenzuschuss des Landes Steiermark

20. Oktober 2025

Der Heizkostenzuschuss des Landes Steiermark kann wieder zwischen 16. Oktober 2025 und 27. Februar 2026 in unserer Gemeinde sowie beantragt werden.

Bitte beachten Sie:

  • Die Einkommensgrenzen gelten auch für jene Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind.
  • Für den Fall, dass in einem Haushalt eine 24-Stunden-Betreuung nach den Richtlinien des Bundespflegegeldgesetzes geleistet wird, darf der zweite bzw. dritte Hauptwohnsitzgemeldete bei der Einkommensberechnung nicht mitgerechnet werden.
  • Personen, die Wohnunterstützung beziehen, können ebenfalls keinen Antrag auf Heizkostenzuschuss stellen. Aus diesem Grund führt unser Förderungsprogramm einen automatischen Abgleich durch. Sollten Antragstellerinnen oder Antragsteller Wohnunterstützung beziehen, werden Sie bereits bei der Eingabe informiert, dass der Heizkostenzuschuss nicht beantragt werden kann.

Neuerungen für die Förderperiode 2025/2026:

  • Das im Vorjahr bereitgestellte Onlineformular steht den Bürgerinnen und Bürgern nicht weiter zur Verfügung; Anträge müssen direkt bei der Gemeinde eingereicht werden.
  • Die Förderungswerberinnen und Förderungswerber müssen die Heizkosten vorlegen.
  • Anspruchsberechtigt sind nur Personen, die seit mindestens fünf Jahren einen unterbrochenen Hauptwohnsitz in der Steiermark nachweisen können und zumindest seit 1. September 2025 auch mit Hauptwohnsitz an der Antragsadresse gemeldet sind.
  • Drittstaatsangehörige haben keinen Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss.

Alle weiteren verbindlichen Regelungen zum Antragsverfahren sind der beiliegenden Richtlinie zu entnehmen!


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