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Staatsbürgerschaft

Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft

Genauere Informationen über die im Staatsbürgerschaftsgesetz geregelten Möglichkeiten des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft sind bei der Staatsbürgerschaftsabteilung des Amtes der Landesregierung des jeweiligen Hauptwohnsitzes erhältlich.
Aufgrund der Einführung der EU-Bürgerschaft 1992 gilt jede österreichische Staatsbürgerin/jeder österreichische Staatsbürger auch als Unionsbürgerin/Unionsbürger. Die Staatsbürgerschaft wird dadurch ergänzt, aber nicht ersetzt. Mit der Unionsbürgerschaft sind viele Vorteile verbunden.
 

Staatsbürgerschaftsnachweis 

 
Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass eine Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
Bei der Antragstellung ist der zuständigen Behörde der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nachzuweisen.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz.

  • Für Personen die in den Gemeinden Ebersdorf, Großhart und Sebersdor den Hauptwohnsitz haben, ist der Staatsbürgerschaftsverband Ebersdorf (Gemeindeamt Ebersdorf) für die Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises zuständig.  
  • Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Österreich haben, erhalten den Staatsbürgerschaftsnachweis von der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde.

Staatsbürgerschaftsnachweis für ein Kind

Der Antrag für einen Staatsbürgerschaftsnachweis des Neugeborenen ist nur nach einer bereits erfolgten Anzeige der Geburt möglich.
Seit 1. Jänner 2008 fallen für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes keine Bundesgebühren an.
 
 
Erforderliche Unterlagen

Wenn das Kind ehelich geboren wurde und die Ehe aufrecht ist: zusätzlich

  • Heiratsurkunde der Eltern
  • Staatsbürgerschaftsnachweis jenes Elternteiles, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt

Wenn das Kind ehelich geboren wurde und Ehe nicht mehr aufrecht ist:zusätzlich

  • Staatsbürgerschaftsnachweis der Antragstellerin/des Antragstellers (Inhaberin/Inhaber des Sorgerechtes)
  • Wenn vorhanden: Scheidungsurkunde (wegen Bestätigung des Sorgerechtes)
  • Wenn vorhanden: Sterbeurkunde

Wenn das Kind unehelich geboren wurde:zusätzlich

Wird der Staatsbürgerschaftsnachweis von einer anderen Person als den Eltern oder den Großeltern des Kindes beantragt, wird eine von den gesetzlichen Vertreterinnen/Vertretern erteilte Vollmacht benötigt.

Die Staatsbürgerschaftsbehörden können die Vorlage zusätzlicher Dokumente verlangen. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich vorab bei der für Sie zuständigen Stelle.

Kosten
  • Bundesgebühren: 28,60 Euro (= 14,30 Euro Eingabe + 14,30 Euro Staatsbürgerschaftsnachweis) 
  • Landesabgaben Steiermark: xx,xx Euro
  • Bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes: gebührenfrei

Die für Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises zu entrichtenden Gebühren und Abgaben sind in Bar zu entrichten.  

Kontakt

Gemeinde Ebersdorf
8273 Ebersdorf 222
T: +43 3333 / 2341-0
Fax +43 3333 / 2341-4
E-Mail: gde@ebersdorf.gv.at

Amtsstunden

Gemeindeamt, Standesamt, Staatsbürgerschaftsverband

Montag: 08.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag: 08.00 bis 12.00 Uhr
Mittwoch: 08.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 08.00 bis 12.00 Uhr u. 13.30 bis 17.00 Uhr
Freitag: 08.00 bis 12.00 Uhr u. 13.30 bis 18.00 Uhr

Bürgermeister: gegen Voranmeldung

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