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Neue Regelung zur Baumhaftung ab 1. Mai 2024

Mit dem Haftungsrechts-Änderungsgesetz 2024 (HaftRÄG 2024) vom 17.04.2024 wurde eine eigene Bestimmung über die schadenersatzrechtliche Haftung für Schäden, die durch das Umstürzen eines Baumes oder durch das Herabfallen von Ästen verursacht werden (sog. Baumhaftung), in das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) eingeführt. 

von Mag. Maša Schulze-Bauer

 

Bisher hat die Rechtsprechung für solche Schadensereignisse die Bestimmung des § 1319 ABGB über die Bauwerkehaftung analog herangezogen, welche eine Beweislastumkehr vorsieht. Demzufolge musste der Baumhalter wie ein Besitzer des Gebäudes beweisen, dass er „alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe“, widrigenfalls war er schadenersatzpflichtig.

Durch diese Haftungsverschärfung kam es häufig zu unnötigem Zurückschneiden oder Fällen von Bäumen.

Dem wollte der Gesetzgeber durch die neue Regelung vorbeugen.

 

Der neue § 1319b ABGB lautet wie folgt:

„(1) Wird durch das Umstürzen eines Baumes oder durch das Herabfallen von Ästen ein Mensch getötet oder an seinem Körper oder seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet der Halter des Baumes für den Ersatz des Schadens, wenn er diesen durch Vernachlässigen der erforderlichen Sorgfalt bei der Prüfung und Sicherung des Baumes verursacht hat.

(2) Die Sorgfaltspflichten des Baumhalters hängen insbesondere vom Standort und der damit verbundenen Gefahr, von der Größe, dem Wuchs und dem Zustand des Baumes sowie von der Zumutbarkeit von Prüfungs- und Sicherungsmaßnahmen ab. Besteht an einem möglichst naturbelassenen Zustand eines Baumes ein besonderes Interesse, wie etwa bei einem Naturdenkmal, in Nationalparks oder sonstigen Schutzgebieten oder wegen der Bedeutung des Baumes für die natürliche Umgebung, so ist das bei der Beurteilung der dem Baumhalter zumutbaren Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen.

(3) Auf einen Schadenersatzanspruch nach dieser Bestimmung sind die allgemeinen Regelungen über die Beweislast anzuwenden.

(4) § 176 Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.“

 

Gegenstand der neuen Regelung sind nur jene Schäden, die sich durch das Umstürzen eines Baumes oder durch das Herabfallen von Ästen – außerhalb von Wäldern - ereignen. Für Schadensereignisse in den Wäldern gilt nach wie vor die Sonderbestimmung des § 176 Forstgesetz.

Der Halter des Baumes wird in der Regel der Eigentümer oder auch der Pächter des Grundstückes sein, auf dem sich der Baum befindet.

In § 1319b ABGB werden lediglich die allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts für die typischen Schäden durch Bäume konkretisiert. Es handelt sich dabei also um eine „klassische“ Verschuldenshaftung ohne Beweislastumkehr (Abs. 4). Das bedeutet, dass der Geschädigte bei Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs gegen den Baumhalter den Beweis dafür zu erbringen hat, dass der Baumhalter die erforderliche Sorgfalt bei der Prüfung und Sicherung des Baumes vernachlässigt hat.

Weiters handelt es sich um eine Haftung für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Haftungsgrund ist dabei die Vernachlässigung der erforderlichen Sorgfalt bei der Prüfung und Sicherung des Baumes (Abs. 1).

Kriterien für das Ausmaß der Sorgfaltspflichten werden im Absatz 2 des § 1319b ABGB beispielsweise genannt (Standort, Größe, Wuchs, Zustand des Baumes). Welche Maßnahmen zur Schadensvorkehrung in welcher Intensität und in welcher Frequenz vom Baumhalter verlangt werden können, hängt sehr wesentlich auch von der Zumutbarkeit der Maßnahmen ab, insbesondere von dem mit ihnen verbundenen Aufwand. Unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ist zwischen der öffentlichen Hand als Baumhalter und privaten Baumeigentümern oder etwa zwischen großen Gemeinden mit entsprechenden Ressourcen und kleinen, wirtschaftlich weniger leistungsfähigen Landgemeinden zu differenzieren, wie dies in der Rechtsprechung beispielsweise beim Umfang der Streupflicht auf Straßen (OGH 8 Ob 150/78 ZVR 1979/316), andeutungsweise aber selbst auch bei der Haftung für Bäume geschehen ist (OGH 5 Ob 564/85 EvBl 1987/192). Hier sei auch auf den Aspekt der Eigenverantwortung hingewiesen. Es kann nämlich vom Einzelnen erwartet werden, dass er sich bei erkennbaren Gefährdungssituationen, wie zum Beispiel Starkwind, Sturm oder Schneedruck, von hohen Bäumen fernhält.

Es handelt sich dabei um eine Ausprägung der Rechtsfigur der „Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten“ (wie sie im Übrigen auch in der Mitverschuldensregelung des § 1304 ABGB zum Ausdruck kommt). Im Rahmen der Baumsicherungspflicht muss der Baumhalter nicht auch solche Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die auch in diesen Situationen erhöhten Risikos einen Schutz vor Schäden aus Baumstürzen oder Astbrüchen böten. Eine solche Sorgfaltsanforderung würde nämlich die Grenzen der Zumutbarkeit überschreiten.

Die neue Gesetzesbestimmung trat mit 1. Mai 2024 in Kraft und ist auf Schadensereignisse anzuwenden, die nach dem 30. April 2024 eintreten (§ 1503 Abs. 25 ABGB).

Angesichts der Bedeutung, welche Bäumen für Mensch, Tier und eine gesunde Umwelt zukommt, ist die neue baum(halter)freundlichere Haftungsregelung jedenfalls begrüßenswert. Wie diese in allen Details gehandhabt wird, wird aber wohl erst die Praxis in den kommenden Jahren zeigen.

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Glasfaserausbau schreitet voran

Die Tiefbauarbeiten für das flächendeckende öFiber Glasfasernetz in unserer Gemeinde sind bereits abgeschlossen.

Ab Juli werden die ersten Haushalte aktiviert und ab diesem Zeitpunkt können die ersten Bewohner und Bewohnerinnen bereits im ultraschnellen öFIBER Glaser-Internet surfen.

Die von der öGIG beauftragte Kabelbaufirma wird vorab Kontakt mit allen Haushalten mit Bestellung aufnehmen, um einen Termin für die Aktivierung auszumachen.

Die Aktivierungsarbeiten werden voraussichtlich im Herbst 2024 abgeschlossen sein.

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Gekocht, getrommelt, gewirbelt - Benefizaktion zugusten SOS-Kinderdort

Gekocht, getrommelt, gewirbelt - Benefizaktion zugusten SOS-Kinderdort

Renate Zierler, Initiatorin der nun schon langjährigen Kochaktion zugunsten SOS-Kinderdorf, freut sich über die großartige Summe von über 8000 Euro, welche binnen weniger Stunden bei dieser Benefizveranstaltung zusammen gekommen ist. 
von Claudia Hauboldt

Klangvolle Leckerbissen und kulinarische Glücksgefühle zugunsten SOS-Kinderdorf
Dieses Mal war es ein fulminantes Kochtrio, welches nicht nur für Gaumenfreude sorgte. Die Spitzenköche Johann Pabst, Mateao Lopez, Muhamed Hajdarevic haben ihre Gäste verwöhnt und verzaubert. Klangvolle Leckerbissen servierte Harry Gamauf, ehem. GAK Fussballer, Trainer und Musiker. Mit dabei auch Familie Paugger von der Metallfirma Paugger und viele Menschen, mit dem Bedürfnis Gutes zu tun.
„Die Idee entstand spontan bei einer Veranstaltung, wo wir zufällig die Projektinitiatorin Renate Zierler trafen und innerhalb weniger Minuten uns für eine Aktion zugunsten SOS-Kinderdorf entschieden“, so Familie Pabst, die Gastgeber der Veranstaltung. Die Benefizveranstaltung fand im Kochstudio Pabst von Johann und Klaudia Pabst statt.
„Um den Spendenerlös so hoch wie möglich zu halten wurden auch noch zahlreiche Lose verkauft. Zu gewinnen gab es eine Ballonfahrt, ein Hochbeet, einen Kochkurs, einen Rundflug, Pelletsfackeln und vieles mehr. Die Veranstaltung war im Jänner bereits ausverkauft. Der Kartenpreis betrug € 89,-- pro Person. Ziel waren € 5500,--. Zusammengekommen sind € 8480,--. Alle waren begeistert!

75 Jahre SOS-Kinderdorf
„Wir stehen im diesjährigen Jubiläumsjahr vor riesigen Herausforderungen. Armut, psychische Gesundheit, Schulprobleme, die Belastungspalette für Familien und ihre Kinder sind groß. Das Team von SOS-Kinderdor muss gut schauen, was Kinder und Familien brauchen, um nicht in Schieflage zu geraten. Kinder brauchen eine liebevolle Umgebung und eine Perspektive für die Zukunft. Das geht nur, wenn wir diese große Verantwortung als Gesellschaft wahrnehmen“, so Mario Edler von SOS-Kinderdorf.

Großes DANKE
„Mit solchen Spendenprojekten ermöglichen wir vielen Kindern Dinge zu erleben, die sonst nicht so einfach möglich wären. Auch etliche Sommeraktivitäten, auf die viele Kinder schon ganz sehnsüchtig warten.“
Mit der österreichweiten Aktion wurden bislang über 100.000 Euro gesammelt. Höhepunkt von „Köche kochen für Kinder“ wird das Golden Hill Charity Event in der Südsteiermark am 6. Juli 2024. Motto: „7 Köche und James Bond 007“.  Mehr Infos zum Projekt unter: www.sos-kinderdorf.at/koeche-kochen

Gruppenfoto © Strasser 

Fotos © Horst Hrastar

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Krimilesung mit Claudia Rossbacher

Krimilesung mit Claudia Rossbacher

Am 1. Juni las die in der Steiermark lebende Bestseller-Autorin Claudia Rossbacher aus dem Buch „Steirerwald“. Aufgrund des Schlechtwetters fand die Lesung nicht wie geplant im  Pfarrpark, sondern im GemeindeKULTURzentrum statt. 

Der 13. Fall rund um die Ermittler Sandra Mohr und Sascha Bergmann entführte das Publikum in die Region Schöckelland. Auf Schloss Abelsberg hatte der Jagdhund einer Jägerin die Leiche eines Mannes im Wald aufgestöbert…

Frau Rossbacher gab auch eine kleine Kostprobe von ihrem neuen Roman "Steirerzorn" und stand den Zuhörern anschließend während ihrer Signierstunde auch für Fragen, persönliche Gesprächen sowie Fotos gerne zur Verfügung.

Einige der Steirerkrimis von Claudia Rossbacher wurden bereits vom ORF verfilmt und sorgten immer für Topeinschaltquoten.

Musikalisch umrahmt wurde die Lesung vom Gitarristen Claudius.

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Soforthilfe bei Hochwasserschäden - Caritas

In den letzten Tagen sind heftige Unwetter über ihren Bezirk gezogen und haben massive Überflutungen und große Schäden hervorgerufen. 
Für betroffene Privathaushalte gibt es unter bestimmten Kriterien eine einkommensunabhängige Soforthilfe von Euro 1000,--pro Haushalt aus dem Inlandskatastrophenfonds der Caritas Steiermark. 

Die Kriterien sind:

  • Wohnung/Haus ist nicht mehr bewohnbar   oder
  • alltagswichtige Dokumente sind zu Schaden gekommen (z.B. Bankomatkarte oder Führerschein wurde beschädigt)   oder
  • die Versorgung mit Lebensmitteln ist nicht sichergestellt   oder
  • die Versorgung mit Kleidung ist nicht sichergestellt   oder
  • alltagswichtige E-Geräte funktionieren nicht mehr (Kühlschrank, E-Herd, …)

Kontakt:
Brigitte Pichler
Regionalkoordinatorin Oststeiermark
Businesspark 2, 8200 Gleisdorf
0676 88015 258
brigitte.pichler@caritas-steiermark.at

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Zugang zu Mitteln aus dem Akuthilfefonds Österreich hilft Österreich

Zugang zu Mitteln aus dem Akuthilfefonds Österreich hilft Österreich

Information für Betroffene der Extremwetterereignisse in Österreich

Zugang zu Mitteln aus dem Akuthilfefonds Österreich hilft Österreich

Der Akuthilfefonds Österreich hilft Österreich - .berbrückungshilfe unterstützt Personen, die von den Extremwetterereignissen in ganz Österreich betroffen sind und deren Haus oder Wohnung (Wohnraum) in Folge dessen zerstört oder beschädigt worden ist. Nach Extremwetterereignissen, bei denen an mehreren Orten Österreichs eine große Anzahl an Betroffenen Schäden an ihrem Wohnraum in außergewöhnlichem Ausmaß hat, starten die in ÖHÖ zusammengefassten Hilfsorganisationen im Einvernehmen eine Hilfsaktion bei der dann Anträge eingereicht werden können. Diese Möglichkeit wird auf helfen.orf.at kommuniziert. Die Initiative Österreich hilft Österreich setzt sich aus erfahrenen Hilfsorganisationen und dem ORF zusammen und bearbeitet und erledigt objektiv und unabhängig Anträge der Betroffenen um Unterstützung

 

Akuthilfefonds Österreich hilft Österreich - Überbrückungshilfe

Ziel des Akuthilfefonds - Österreich hilft Österreich Überbrückungshilfe
Der Akuthilfefonds - Österreich hilft Österreich .berbrückungshilfe dient dazu, bis zum Einsetzen der ersten Zahlungen der Landesregierung und der Versicherung den täglichen Bedarf zu sichern und schnelle Hilfe zu ermöglichen. Dazu zählt der Ankauf dringend benötigter Haushaltsgeräte. Pro Haushalt (Hauptwohnsitz) kann nur ein Antrag gestellt werden.

Wie erhalte ich die .berbrückungshilfe aus dem Akuthilfefonds - Österreich hilft Österreich?
Formulare für die .berbrückungshilfe erhalten Sie online (https://helfen.orf.at). Alternativ wenden Sie sich bitte an einen Stützpunkt der unten stehend genannten Hilfsorganisationen, um den Antrag gemeinsam auszufüllen und zu unterschreiben.

Wie wird geholfen?
Die .berbrückungshilfe des Akuthilfefonds - Österreich hilft Österreich (Maximalbetrag 2.100,- Euro) erfolgt per Überweisung nach Prüfung des Antrags durch die Hilfsorganisation. Die Auszahlung erfolgt im Auftrag von ÖHÖ durch die Caritas der Erzdiözese Wien. In dem Zusammenhang werden die Anträge zentral erfasst und geprüft, um Doppelförderungen zu vermeiden.

Was wird von der .berbrückungshilfe des Akuthilfefonds – Österreich hilft Österreich nicht unterstützt:
Zweitwohnsitze, betriebliche Einrichtungen

Unterstützende Organisationen/Einrichtungen
• Caritas
• Diakonie
• Hilfswerk
• Österreichisches Rotes Kreuz
• Volkshilfe

Ablauf der Hilfe
1 Formular „Ansuchen um .berbrückungshilfe des Akuthilfefonds - Österreich hilft Österreich “ ausfüllen und unterschreiben
2 Zu einer der oben genannten Hilfsorganisationen gehen > mit Bericht der Schadenskommission oder mit Photos als Nachweis
3 Hilfsorganisation bestätigt und füllt mit Ihnen den Antrag vollständig aus
4 Hilfsorganisation übermittelt an die Caritas der ED Wien, die für ÖHÖ die Überweisung an Sie übernimmt
5 Das Geld wird binnen weniger Tage angewiesen

Version 1 (10.06.2024)

 

Leitfaden_Überbrückungshilfe_Akuthilfefonds_ÖHÖ_2024

Information zur Auszahlung der Überbrückungshilfe Akuthilfefonds ÖHÖ 

Ansuchen um Überbrückungshilfe Akuthilfefonds ÖHÖ 2024 V1

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Katastrophenfonds Informationen

 Seite 1 von 2 Stand: 16.01.2024 

 BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT HARTBERG-FÜRSTENFELD 8230 Hartberg, Rochusplatz 2 

 

Katastrophenfonds Informationen 

Information für Geschädigte - Merkblatt für Anträge betreffend Katastrophenfonds. 

Was müssen Sie tun? 

Natürliche und juristische Personen, die an ihrem im Bundesland Steiermark gelegenen Eigentum Unwetterschäden über € 1.000,- erlitten haben, melden solche Schäden entweder online mittels des E-Government Formulars „Privatschadensausweis“ unter https://www.agrar.steiermark.at oder bei Ihrem zuständigen Gemeindeamt. Pro Schadensart (siehe Formular) ist ein Privatschadensausweis auszufüllen. 

Bitte beachten Sie bei der Meldung folgende Fristen 
1. Schäden an Gebäuden, baulichen Anlagen, Inventar (01) müssen innerhalb von 2 Monaten ab Eintritt des Schadens gemeldet werden. 
2. Alle anderen Schäden müssen innerhalb von 6 Monaten ab Eintritt des Schadens gemeldet werden. 

 

Fertigen Sie Fotos vom aufgetretenen Schaden an, diese sind als Beweissicherung für die Abwicklung der Schadensmeldung notwendig! 

Erklärung der Schadensarten: Schadensart 01 

Schäden an Gebäuden, baulichen Anlagen, Inventar 

Schadensart 02 

Schäden an Ernte, Flur, Vieh 

Schadensart 03 

Schäden an Wald, Waldbodenverlust 

Schadensart 04 

Schäden an privaten Grundstücken und Gebäuden, die durch Erdrutsch entstanden sind und durch Tiefendrainagen und Sicherungen an Gebäudefundamenten behoben werden müssen 

Schadensart 05 

Schäden an privaten Straßen, privaten Brücken 

Schadensart 06 

Schäden an privaten Forststraßen, privaten Forstbrücken 

   

Was geschieht mit Ihrer Meldung? 
Sollten Sie den Schaden online melden, wird dieser nach dem „Senden“ automatisch an das zuständige Gemeindeamt weitergeleitet. Dort wird der Antrag nach der Erstprüfung an die zuständige Bezirkshauptmannschaft weitergeleitet. Sollten Sie den Antrag beim Gemeindeamt gestellt haben, wird er dort nach Erstprüfung elektronisch an die zuständige Bezirkshauptmannschaft weitergeleitet. 

Die Bezirkshauptmannschaft beauftragt Sachverständige, die vor Ort eine Schätzung der Schadenshöhe vornehmen und danach ein entsprechendes Gutachten erstellen. 

Wie erfolgt die Auszahlung aus dem Katastrophenfonds? 
Bei Schadensart 01 - Gebäude, bauliche Anlagen, Inventar zahlt die zuständige Bezirkshauptmannschaft den jeweiligen Entschädigungsbetrag aus. Bis zu einem Auszahlungsbetrag von max. € 2.500,- müssen Sie ein Foto, das nach der Wiederherstellung des Schadens aufgenommen worden ist, bei der Bezirkshauptmannschaft abgeben. Erst dann wird der Entschädigungsbetrag an Sie überwiesen. 
Ab einem Auszahlungsbetrag von mehr als € 2.500,- müssen Sie Rechnungen in der Höhe des Auszahlungsbetrages vorlegen, bevor Ihnen das Geld angewiesen wird. 
Bei Schadensart 02 - Schäden an Ernte, Flur, Vieh erhalten Sie den Entschädigungsbetrag direkt von der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 10 ausbezahlt. 
Bei Schadensart 03 - Schäden an Wald, Waldbodenverlust, 
Schadensart 04 - Schäden an privaten Grundstücken und Gebäuden, die durch Erdrutsch entstanden sind und durch Tiefendrainagen und Sicherungen an Gebäudefundamenten behoben werden müssen, 
Schadensart 05 - Schäden an privaten Straßen, privaten Brücken sowie 
Schadensart 06 - Schäden an privaten Forststraßen, privaten Forstbrücken 

zahlt die jeweils zuständige Abteilung der Steiermärkischen Landesregierung den Entschädigungsbetrag direkt aus. 

Förderungen an landwirtschaftliche, Gewerbe-, Forst- oder Fischerei-Betriebe aufgrund bestimmter Schadensursachen sind De-minimis-Beihilfen: Die Gesamtsumme der einem/r Antragsteller/in aus öffentlichen Mitteln gewährten Förderungen incl. jener aus dem Katastrophenfonds darf gemäß der VOen (EU) 2023/2831, 1408/2013 bzw. 717/2014 den Betrag von 300.000 EUR (Unternehmen und Forstbetriebe), 20.000 EUR (landwirtschaftl. Betriebe der Primärerzeugung) bzw. 30.000 EUR (Fischereibetriebe) brutto in einem Zeitraum von den letzten drei Steuerjahren nicht übersteigen. 

Für weitere Fragen stehen Ihnen die MitarbeiterInnen des Gemeindeamtes, der Bezirkshauptmannschaft oder der zuständigen Abteilungen der Steiermärkischen Landesregierung gerne zur Verfügung. 

 

Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld 
Rochusplatz 2 
8230 Hartberg 
03332 / 606 – 0 
bhhf@stmk.gv.at 
http://bh-hartberg-fuerstenfeld.steiermark.at 

 

Katastrophenfonds Information

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DEFIBRILLATOR im Eingangsbereich des GemeindeKulturZentrum installiert

DEFIBRILLATOR im Eingangsbereich des GemeindeKulturZentrum installiert

Ein echter Lebensretter

Im Eingangsbereich des GemeindeKulturZentrum Ebersdorf wurde ein öffentlich zugänglicher Defibrillator installiert.

Wiederbelebung
Der unerwartete Kreislaufstillstand kann jeden treffen – unvermittelt und jederzeit. Entscheidend für das Überleben der Betroffenen sind das Erkennen des Kreislaufstillstandes und der unverzügliche Beginn der Wiederbelebung.

1.000 Leben pro Jahr
Jede(r) zehnte Österreicher bzw. Österreicherin erleidet im Laufe des Lebens einen unerwarteten Kreislaufstillstand. Derzeit überleben nur etwa zehn Prozent der Betroffenen. Würden bereits Anwesende mit der Wiederbelebung beginnen, könnten österreichweit 1.000 zusätzliche Leben pro Jahr gerettet werden.

Die ersten Minuten sind entscheidend
Trotz des gut ausgebauten österreichischen Rettungs- und Notarztsystems trifft professionelle Hilfe im Durchschnitt erst nach acht bis zehn Minuten ein. Nach einem unerwarteten Kreislaufstillstand sinkt die Überlebenswahrscheinlichkeit der Betroffenen pro Minute ohne Wiederbelebung um etwa zehn Prozent. Schon drei bis fünf Minuten treten bleibende Schäden im Gehirn auf. Daher sind gerade die ersten Minuten für das Überleben entscheidend. 

Finanzierung
Bei der Finanzierung dieses hochmodernen Gerätes beteiligten sich neben der Gemeinde Ebersdorf, die kath. Frauenbewegung, die Junge ÖVP, die Theaterrunde, der Schiclub, der Kameradschaftsbund, die ÖVP Ebersdorf, der Sportverein, die Freiwillige Feuerwehr der ESV und die Trachtenkapelle. Vielen Dank dafür! 

Danke der Firma Elektro Pöltl für die kostenlose Installation! 

Die Devise lautet: „Leben retten kann jeder – nur nichts tun ist falsch.“

 

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Kontakt

Gemeinde Ebersdorf
8273 Ebersdorf 222
T: +43 3333 / 2341-0
Fax +43 3333 / 2341-4
E-Mail: gde@ebersdorf.gv.at

Amtsstunden

Gemeindeamt, Standesamt, Staatsbürgerschaftsverband

Montag: 08.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag: 08.00 bis 12.00 Uhr
Mittwoch: 08.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 08.00 bis 12.00 Uhr u. 13.30 bis 17.00 Uhr
Freitag: 08.00 bis 12.00 Uhr u. 13.30 bis 18.00 Uhr

Bürgermeister: gegen Voranmeldung

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